Online-Handel & Recht – Rückblick 2014
Ein spannendes Jahr liegt hinter der E-Commerce-Branche. Wir nehmen das zum Anlass und schauen auf das in rechtlicher Hinsicht besonders aufregende Jahr 2014 zurück.
Was gab es Positives für Online-Händler zu berichten und welche neuen Urteile machten das tägliche Leben im E-Commerce schwer?
Gemeinsam mit den Fachkollegen vom Händlerbund wagen wir einen Rückblick auf das vergangene Jahr.
Datenschützer mit neuen Erfolge
Neben den zahlreichen Datenskandalen im Jahr 2014 konnten jedoch aus dem Datenschutz auch einige positive Meldungen verbucht werden. Zum Einen kippte der EuGH die umstrittene Vorratsdatenspeicherung endlich, da sie einen besonders schwerwiegenden Eingriff in die Grundrechte auf Achtung des Privatlebens und auf Schutz personenbezogener Daten darstellt.
Mitte Mai wurde auch Google vom EuGH hinsichtlich seiner Suchergebnisanzeige zur Verantwortung gezogen. Nutzer dürfen Google seit der Gerichtsentscheidung dazu verpflichten, Suchergebnisse aus der Trefferliste zu entfernen, wenn dort enthaltene Informationen das Recht auf Privatsphäre und Datenschutz einer Person verletzen.
13.06.2014: Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie
Die meiste Zeit des Frühlings und Sommers verbrachten Online-Händler wohl damit, sich auf das am 13.06.2014 in Kraft getretene „Mammut“-Gesetzespaket vorzubereiten.
Neben der Umprogrammierung und technischen Umgestaltung zahlreicher Shops kam es auch auf einen Austausch der Rechtstexte – quasi über Nacht – an. Die eingeschränkten technischen Möglichkeiten frustrierte Händler besonders beim Handel über Online-Plattformen.
Zahlreiche Vertriebsbeschränkungen unzulässig
Online-Händler von Markenware konnten im Jahr 2014 einige Erfolge verbuchen und sich gegen die harten Vertriebsbeschränkungen durchsetzen. Die Tendenz der Gerichte hin zu einem Verbot derartiger Vertriebsbeschränkungen setzte sich 2014 fort.
Das Oberlandesgericht Schleswig hat beispielsweise entschieden, dass das Verbot des Markenherstellers Casio, über Online-Marktplätze zu verkaufen, rechtswidrig ist (Urteil vom 5. Juni 2014, Az. 16 U (Kart) 154/13).
Amazon mehrfach in der rechtlichen Diskussion
Zu Ungunsten der Amazon-Händler fiel ein Beschluss des Landgerichts Köln aus, in welchem sie für einen Wettbewerbsverstoß zur Verantwortung gezogen wurden, für den nicht sie, sondern Amazon verantwortlich war. Der Händler muss laut dem Beschluss trotzdem für eine Irreführung einstehen (Oberlandesgericht Köln, Beschluss vom 23.09.2014, Az. 6 U 115/14).
Doch auch Amazon ist vor einer Abmahnung nicht sicher. Das Landgericht München I hatte den mit „Test“ beschrifteten Bestell-Button zur Bestellung einer Amazon-Prime-Mitgliedschaft wegen Verstoßes gegen die Button-Lösung für unzulässig erklärt (Urteil vom 17.06.2014, Az.: 33 O 23969/13). Wenige Monate später hat das Landgericht Köln Amazon wegen einer fehlenden Textilangabe sowie Grundpreisangabe zur Verantwortung gezogen (Urteil vom 6.11.2014, Az.: 31 O 512/13).
SEPA-Lastschrift am 1.08.2014 in Kraft getreten
Wegen der mangelnden Umsetzung in der Praxis wurde die Einführung des SEPA-Lastschriftverfahren auf den 1. August 2014 verschoben.
Online-Händler, die in Ihrem Shop die Zahlung per Lastschrift ermöglichen, mussten das SEPA-Zahlungsverfahren ab diesem Stichtag anwenden.
BGH: Online-Bewertungen sind hinzunehmen
Eine weitere Pleite steckten alle Online-Händler ein, die mit negativen Kundenbewertungen zu tun haben. Der Bundesgerichtshof machte deutlich, dass sich Betroffene negative Bewertungen gefallen lassen müssen (Urteil vom 23. September 2014, Az.: VI ZR 358/13).
Einbettung von YouTube-Videos für zulässig erklärt
Online-Händler, die sich von ihrer Webshop-Agentur hin und wieder YouTube-Videos (z.B. Videos der Hersteller) einbinden lassen wollen, hat der EuGH grünes Licht gegeben.
Die Einbettung eines auf einer Website öffentlich zugänglichen geschützten Werkes in eine andere Website mittels eines Links unter Verwendung der Framing-Technik allein stellt keine Urheberrechtsverletzung dar (EuGH, Beschluss vom 21.10.2014, Az.: C-348/13).
Schadensersatz für abgebrochene eBay-Auktion
In der Praxis kann es schnell dazu kommen: Der angebotene Artikel in einer eBay-Auktion wird zerstört oder anderweitig verkauft. Doch hier ist Vorsicht geboten. In einigen Fällen droht dem „Abbrecher“ der Auktion ein Schadensersatz (Bundesgerichtshof, Urteil vom 10. Dezember 2014, Az.: VIII ZR 90/14).
Hat der Verkäufer keinen triftigen Grund zur vorzeitigen Abbruch der eBay-Auktion, wird ein Kaufvertrag mit dem zum Zeitpunkt des Abbruchs der Auktion Höchstbietenden geschlossen, der ihn zur Lieferung verpflichtet (BGH, Urteil vom 12. November 2014, Az.: VIII ZR 42/14).
E-Zigaretten weiterhin frei verkäuflich
Rechtlich eingeordnet konnte der Verkauf der weit verbreiteten E-Zigaretten bisher nicht. Im November hat das Bundesverwaltungsgericht zumindest in diesem Punkt für alle Verkäufer dieser Produkte ein klares Urteil gefällt: E-Zigaretten sind weder als Arzneimittel noch als Medizinprodukt einzustufen. Der Jugendschutz bleibt aber weiterhin außen vor.
Neue Kennzeichnungspflichten
Auch auf europäischer Ebene gab es eine Vielzahl von Neuerungen im Hinblick auf spezielle Kennzeichnungspflichten: Händler von Staubsaugern müssen seit dem 1. September neue Kennzeichnungspflichten einhalten.
Auch Lebensmittelhändler haben mit Neuerungen zu kämpfen. Kurz vor Jahresende trat die sog. Lebensmittel-Informationsverordnung in Kraft, die die Pflichtangaben im Online-Shop genau vorschreibt.
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